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25. November 2013: Presse

Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung bestätigt

Am 20.11.13 hat das Kabinett die "Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung", die bereits am 08.11.13 vom Bundesrat verabschiedet wurde, bestätigt. Diese sogenannte Mantelverordnung tritt nunmehr also am 01.06.2014 in Kraft. "Ummantelt" werden i. W. die AbfAEV (Anzeige- und Erlaubnisverordnung) und die Nachweisverordnung.

Die interessanten Änderungen aus dem Oktober sind:

  • AbfAEV: Die Anzeigepflicht wurde analog zur abfallrechtlichen Überwachung mengen-begrenzt: unter 2 Tonnen gefährlicher Abfälle, bzw. 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle entfällt sie.
  • AbfAEV: Die Übermittlung der Folgezertifikate erfolgt formlos
  • NachwV: Signatur des BGS: "...vom Abfallentsorger: unverzüglich nach Annahme der Abfälle zur ordnungsgemäßen Entsorgung." Das lässt den Entsorgern ausreichend Spielraum.
  • NachwV: Entsorger müssen im Register für nicht nachweispflichtige Abfälle jetzt auch "... die Anschrift der Person, von der die Abfälle angenommen wurden,..." angeben.


Beide Verordnungen beinhalten die Pflicht der unaufgeforderten Übergabe der jeweils aktuellen Efb-Zertifikate an die zuständige Behörde. Das war bisher nicht so. Leider gibt es dafür (noch) keine Schnittstelle.

Bei den Registern für Makler und Händler, (die nicht elektronisch geführt werden dürfen,) ist noch beachtenswert: "Anschließend [Anm.: nach drei Jahren] sind die Daten unverzüglich beziehungsweise im Falle der Speicherung in elektronischer Form automatisiert zu löschen." Eine solche Löschvorschrift ist für die Register der Erzeuger, Beförderer, Sammler und Entsorger nicht vorhanden.

Diskutieren Sie die Auswirkungen der neuen Verordnung mit uns beim nächsten eANV-Fachgespräch!